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Zulässigkeit von Briefwerbung

Grundsätzlich ist Briefwerbung auch ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig. Unlauter kann das Werbeschreiben jedoch sein, wenn dieses als "Privatbrief" getarnt ist. Werbung muss - zumindest nach Öffnen des Umschlags - als solche erkennbar sein. Ebenso unzulässig sind Sendungen, sofern der Adressat in der so genannten "Robinson-Liste" eingetragen ist. Zudem hartnäckige Wiederholungssendungen, obwohl den widersprochen worden ist.

 

Grundsätzlich ist Briefwerbung auch ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig. Unlauter kann das Werbeschreiben jedoch sein, wenn dieses als "Privatbrief" getarnt ist. Werbung muss - zumindest nach Öffnen des Umschlags - als solche erkennbar sein. Ebenso unzulässig sind Sendungen, sofern der Adressat in der so genannten "Robinson-Liste" eingetragen ist. Zudem hartnäckige Wiederholungssendungen, obwohl den widersprochen worden ist.
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Quelle: multimediarechtler.de

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