Eigentlich erscheint es klar und logisch - eigentlich. Wenn ich auf Facebook oder einem anderen Sozialen Netzwerk ein Foto veröffentliche, auf dem auch andere Menschen abgebildet sind, so muss ich diese zuvor um ihre Genehmigung fragen. Eigentlich müsste man dies schriftlich machen. "Gebrannte Kinder" können davon ein Liedchen singen. Denn heutzutage werden solche Dinge nicht erst telefonisch geregelt, sondern gleich ein Anwalt eingeschaltet.
Beim Thema "Cloud" werben neben Google, Apple, Microsoft, Amazon, die Telekom inzwischen auch zahlreiche kleinere Anbieter um die Gunst der Kunden. Damit kein datenschutz- und steuerrechtlicher Ärger droht, sind einige rechtliche Dinge zu beachten.
Wer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann bei Erfolglosigkeit des Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wird. Die Möglichkeit sich selbst an den Rechtsverletzer zu wenden, wird durch das Urteil erheblich eingeschränkt.
Viele Unternehmen haben noch nicht bemerkt, dass zum 01. September 2012 das geänderte Bundesdatenschutzgesetz unwiderruflich in Kraft tritt und die Übergangsfrist abläuft. So ist es in Zukunft dringend notwendig, von dem Kunden/den Empfängern das schriftliche Einverständnis für das Speichern seiner Daten vorweisen zu können.
Wie bereits in unserem Blog geschrieben, besteht bei Facebookseiten denen nicht nur eine ausschließlich rein private Nutzung vorliegt, eine Impressumspflicht. Dies gilt auch für private Inhalte, die zu Marketingzwecken dienen. Das hat zuletzt das Landgericht Aschaffenburg bestätigt (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11). Trotzdem nehmen viele Anwender dieses Thema immer noch auf die leichte Schulter. Das ist ein Fehler, wie Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke im Exklusiv-Interview mit heise resale erklärt.




ONLINE
