Schriftgröße: +

Nutzung fremder Marken beim Keyword-Advertising

Der Bundesgerichtshof urteilte am 13. Dezember zum Thema Keyword-Advertising: "Ein Unternehmen dürfe die Wortmarke eines Mitbewerbers als Schlüsselwort bei Google Adwords verwenden. Bedingung sei, dass die von Google auf das Keyword hin eingeblendete Werbung "in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint...

Der Bundesgerichtshof urteilte am 13. Dezember zum Thema Keyword-Advertising: "Ein Unternehmen dürfe die Wortmarke eines Mitbewerbers als Schlüsselwort bei Google Adwords verwenden. Bedingung sei, dass die von Google auf das Keyword hin eingeblendete Werbung "in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält."
(Az. I ZR 217/10 - "MOST-Pralinen")

Ein Feinkost-Onlineshop hatte "most pralinen" als "weitgehend passendes Keyword" in seiner Adwords-Kampagne angegeben. "most pralinen" ist ein markenrechtlich geschützter Begriff des Konfiserie- und Schokoladenherstellers Most, welcher gegen die Nutzung klagte. Most gewann den Prozess am Landgericht und Oberlandesgericht Braunschweig. Der BGH hat das Berufungsurteil nun aufgehoben.

Der zuständige I. Zivilsenat des Gerichts hat nun präzisiert, dass der Werbetreibende die Konkurrenzmarke auch dann als Keyword nutzten darf, wenn er in der Google-Anzeige nicht darauf hinweist, dass es keine wirtschaftliche Verbindung zwischen ihm und dem Markeninhaber gibt. Bereit im Januar 2011 hat der BGH ein ähnliches Urteil gesprochen (I ZR 125/07 - "Bananabay II").

Quelle: heise.de

  • Facebook
    Blog
 
 

Diese Webseite verwendet nur einen Cookie ...

... nämlich um Ihr OK für diesen Hin­­weis zu speichern. Wir verwenden keine weiteren Cookies, z.B. um Ihr Ver­halten zu analysieren o.ä.

Mit Ihrem Klick auf "Einverstanden" geben Sie uns Ihre Einwilligung für den Cookie – ansonsten bleibt dieser Hinweis.

Unsere Datenschutzerklärung können Sie hier aufrufen.