Wer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann bei Erfolglosigkeit des Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wird. Die Möglichkeit sich selbst an den Rechtsverletzer zu wenden, wird durch das Urteil erheblich eingeschränkt.
Wer eine selbst verfasste Abmahnung versendet, kann bei Erfolglosigkeit des Schreibens nicht die Kosten dafür verlangen, wenn daraufhin ein Anwalt eingeschaltet wird. Die Möglichkeit sich selbst an den Rechtsverletzer zu wenden, wird durch das Urteil erheblich eingeschränkt. Zwar ist eine eigene Abmahnung berechtigt, sofern diese objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den kostengünstigeren Weg aus dem Konflikt aufzuzeigen. Eine Wiederholung der Abmahnung durch einen Anwalt sei dadurch nicht erforderlich. Das Urteil ist rechtskräftig, eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Die Konsequenz daraus dürfte sein, dass sich Unternehmen bei einer Abmahnung nun sofort an einen Anwalt wenden und den direkten Kontakt zu dem Rechtsverletzer meiden. Auch oft zu sehende Passagen im Impressum von Webseiten "keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" sind seit jeher rechtlich nutzlos und eher als Appell bzw. Bitte zu sehen.
Quelle: heise.de