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Neue Informationspflichten für Webseiten ab 01.02.2017

Ab 01. Februar 2017 gelten neue Informationspflichten bzgl. des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes:

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(Die Verpflichtung für Online-Händler seit 09.01.2016 einen Hinweis / Link zur EU-Online-Schlichtungsplattform zu setzen, bleibt hiervon unberührt.)

Wir sind weder Juristen, noch dürfen / können wir eine Rechtsberatung anbieten. Aus den diversen Texten und Meldungen ist uns jedoch nicht vollständig klar, ob die Informationen auf allen Webseiten (Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigte) oder nur für Onlineshops bereitgestellt werden müssen.

Die Plattform shopbetreiber-blog.de schreibt (Auszug):
"Ab 1. Februar – also Mittwoch – gelten die neuen Infopflichten für alle Online-Händler, die auch an Verbraucher verkaufen."
Link

Die Plattform e-recht24.de schreibt (Auszug):
"Gilt die Info-Pflicht aus § 36 VSBG für alle Unternehmen? Die Pflicht aus § 36 VSBG gilt aber nur, wenn Sie: a) mehr als 10 Beschäftigte haben und b) eine Webseite oder/und AGB verwenden."
Link

Sofern Sie detailliertere Infos zu der neuen Bestimmung haben, geben Sie uns bitte Bescheid. Benötigen Sie Unterstützung bei der technischen Umsetzung? Wir unterstützen Sie gerne.

 

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