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Neue Datenschutzvorgaben für Werbe-/Kundendaten

Viele Unternehmen haben noch nicht bemerkt, dass zum 01. September 2012 das geänderte Bundesdatenschutzgesetz unwiderruflich in Kraft tritt und die Übergangsfrist abläuft. So ist es in Zukunft dringend notwendig, von dem Kunden/den Empfängern das schriftliche Einverständnis für das Speichern seiner Daten vorweisen zu können.


Viele Unternehmen haben noch nicht bemerkt, dass zum 01. September 2012 das geänderte Bundesdatenschutzgesetz unwiderruflich in Kraft tritt und die Übergangsfrist abläuft. So ist es in Zukunft dringend notwendig, von dem Kunden/den Empfängern das schriftliche Einverständnis für das Speichern seiner Daten vorweisen zu können. Dieses gilt auch für die weitere Aufrechterhaltung des Kontakts per Telefon, E-Mail oder Post.

Die Einverständniserklärungen müssen in schriftlicher Form vorliegen und dokumentiert/archiviert werden. Da ein Widerruf der Datennutzung jederzeit möglich ist, muss für eine ständige Aktualität gesorgt sein. Datensätze, zu denen keine Einwilligung vorliegt, müssen bis zum Stichtag gelöscht werden. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie Geldbußen bis zu 300.000 Euro.

Laut unseren Quellen gibt es jedoch auch ein paar "Erleichterungen" für die adressierte Briefwerbung. Bestandskunden oder Adressen, die aus allgemein zugänglichen Verzeichnissen (z.B. Telefonbuch) stammen, können auch weiterhin angeschrieben werden. Ebenso gewerbliche Empfänger.
Bei Fragen zu den neuen Datenschutzvorgaben wenden Sie sich bitte an einen versierten Anwalt oder an Ihren Datenschutzbeauftragten.

Quellen:
silcon.de
audatis.de
gesetze-im-internet.de

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