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Gesetz: Neue Bestellbuttons für Onlineshops

Ab 01. August 2012 tritt das neue "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" in Kraft. Diese Neuregelung gilt für alle Handelsplattformen, einschließlich eBay...

 Ab 01. August 2012 tritt das neue "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes" in Kraft. Diese Neuregelung gilt für alle Handelsplattformen, einschließlich eBay und soll sicherstellen, dass Internetnutzer nur zahlen müssen, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Ein Vertrag mit einem Verbraucher im elektronischen Geschäftsverkehr soll nur zustande kommen, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Gemäß der Änderung (§ 312g BGB n.F.) ist eine Schaltfläche mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung/Beschriftung erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung wären folgende Beschriftungen zulässig: "zahlungspflichtig bestellen", "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen", "kaufen". Nicht eindeutig wären folgende Formulierungen: "Anmeldung", "Weiter", "Bestellen", "Bestellung abgeben". Bei eBay oder vergleichbaren Internet-Auktionsplattformen ist eine Formulierung, wie: "Gebot abgeben" oder  "Gebot bestätigen" ausreichend.

Künftig sind jedoch auch bestimmte Pflichtinformationen an den Verbraucher auf eine besondere Weise zu gestalten. Oberhalb des Bestellbuttons müssen folgende Pflichtinformationen des Art 246 § 1 EGBGB unmittelbar angezeigt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Produktbeschreibung)
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden

Informationen zu Beginn des Bestellprozesses würden demnach nicht genügen. Es muss die Unmittelbarkeit von Information und Bestellung gewährleistet sein.

Lesen Sie bitte unbedingt den vollständigen Artikel auf www.harzheim.eu oder recherchieren Sie selber im Internet. Kontaktieren Sie uns, sofern Sie technische Unterstützung für Ihren Onlineshop benötigen.

Quelle:www.harzheim.eu

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