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Facebook-Abmahnungen wegen Impressum

Es war abzusehen und nur eine Frage der Zeit, bis die bereits schon bekannten Konsorten beginnen auch dieses "Geschäftsfeld zu ernten". Nun hat die Firma Binary Services GmbH aus Regenstauf - welche schon in der Vergangenheit mit Filesharing-Abmahungen aufgefallen war - eine größere Abmahnwelle ins Rollen gebracht. Betroffen sind Betreiber gewerblicher Sozialer-Netzwerk-Auftritte, deren dortige Seiten keine oder unvollständige Impressums-Angaben haben. Betroffene erhalten die Aufforderung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Kostenrechnung der Kanzlei in Höhe von 265,70 Euro.


Es war abzusehen und nur eine Frage der Zeit, bis die bereits schon bekannten Konsorten beginnen auch dieses "Geschäftsfeld zu ernten". Nun hat die Firma Binary Services GmbH aus Regenstauf - welche schon in der Vergangenheit mit Filesharing-Abmahungen aufgefallen war - eine größere Abmahnwelle ins Rollen gebracht. Betroffen sind Betreiber gewerblicher Sozialer-Netzwerk-Auftritte, deren dortige Seiten keine oder unvollständige Impressums-Angaben haben. Betroffene erhalten die Aufforderung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie eine Kostenrechnung der Kanzlei in Höhe von 265,70 Euro.

Inwieweit eine Abmahnung gerechtfertigt ist, lässt sich nur im Einzelfall genau beurteilen. Es ist jedoch schon einige Zeit kein Geheimnis, dass jede nicht nur rein privat genutzte Facebook-Seite ein leicht zugängliches Impressum enthalten muss.

Aufgrund eines Urteils des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11) liege bereits in der Bezeichnung (bzw. Unterbringung des Impressums unter dem Link) "Info" ein Verstoß gegen § 5 TMG vor. Warum die Bezeichnung "Info" für die Impressums-Angaben nicht ausreichend sein soll, bleibt das Geheimnis des LG Aschaffenburg. Für die Inhaber einer gewerblichen Seite bei den Netzwerken kommt erschwerend hinzu, dass die Anbieter (allesamt im Ausland beheimatet) keine oder keine einfache Option anbieten, die hierzulande vorgeschriebenen Impressumsangaben unter einen entsprechend benannten Link zu setzen. Bei Facebook muss man erst ein externes Modul installieren, Google Plus und twitter bieten so eine Möglichkeit überhaupt nicht an. Es bleibt also nur die Chance (Zitat) "dass die Impressums-Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein müssen. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein." - was immer das auch bedeuten mag.

Somit haben wir schon wieder einen Fall der Unfähigkeit, den Nutzern feste (und realitätsnahe)  Vorgaben zur Hand zu geben, nach denen man sich gesetztes konform richten kann. Stattdessen muss man sich schon wieder mit Zeitgenossen plagen, die Urteile so auslegen, um ihre eigenen Taschen zu füllen. Es bleibt zu wünschen, dass es schnell zu verbindlichen Urteilen kommt, welche diesem Treiben ein Ende bereiten. Diese Urteile sollten jedoch auch berücksichtigen, dass es ausländischen Unternehmen zunächst einmal völlig egal ist, welche speziellen Kennzeichnungspflichten hierzulande gelten - und dass diese Informationen auch unter einem anderen Link abgelegt werden können.

Hinweis:
crema WAG! Schwetzingen ist nicht befugt Rechtsberatung anzubieten. Sofern Sie entsprechende Fragen haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens oder recherchieren Sie im Internet. Weitere Hinweise und Tipps finden Sie auf der Quellenseite.

Quelle: heise.de

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