Wie die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum aktuell über Twitter meldet, erhielt diese heute den Auftrag zur Abmahnung der "öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook". Die Besonderheit besteht darin, dass das Foto von einem Dritten auf die Pinnwand des Auftragstellers gepostet worden ist. Dieser kann nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber des geposteten Fotos ist.
Wie die Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum aktuell über Twitter meldet, erhielt diese heute den Auftrag zur Abmahnung der "öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 UrhG) eines Lichtbilds auf Facebook". Die Besonderheit besteht darin, dass das Foto von einem Dritten auf die Pinnwand des Auftragstellers gepostet worden ist. Dieser kann nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber des geposteten Fotos ist.
Es sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass es ein Urheberrecht sowie ein Recht am eigenen Bild gibt - man also nicht einfach jedes Foto oder Bilder mit Personen bei Facebook (und auch anderswo) veröffentlichen darf. Den Wenigsten scheint jedoch bewusst zu sein, dass sie ggf. auch für geteilte oder von Dritten hochgeladene Inhalte verantwortlich sein können.
Antworten auf Fragen finden Sie u.a. auf den Seiten des "ARD-Ratgebers" oder wenden Sie sich an Ihren Anwalt.
Quelle: www.lhr-law.de