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BGH begründet Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels

In Anlehnung an das bereits bestehende EuGH-Urteil von 2012, ist der Erschöpfungsgrundsatz schon bei dem erstmaligen Verkauf einer Software erfüllt. Der Urheber bzw. Hersteller der Software hat sein Verbreitungsrecht mit dem ersten Verkauf der Lizenz verwirkt und somit keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit seinem Produkt passiert. Der Käufer darf es jederzeit weiterverkaufen und auch die künftigen Erwerber können die Softwarelizenzen erneut weitergeben.

In Anlehnung an das bereits bestehende EuGH-Urteil von 2012, ist der Erschöpfungsgrundsatz schon bei dem erstmaligen Verkauf einer Software erfüllt. Der Urheber bzw. Hersteller der Software hat sein Verbreitungsrecht mit dem ersten Verkauf der Lizenz verwirkt und somit keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit seinem Produkt passiert. Der Käufer darf es jederzeit weiterverkaufen und auch die künftigen Erwerber können die Softwarelizenzen erneut weitergeben.

Der jeweils nachfolgende Käufer hat selbst bei nur online übertragbaren Software-Lizenzen das Recht, sich die Software sowie dazugehörige Updates auf der Seite des Herstellers herunterzuladen. Anders lautende Klauseln in Lizenzverträgen sind daher unwirksam.

Verboten ist jedoch die Aufspaltung einzelner Lizenzen, nicht aber die von Lizenzpaketen. Es dürfen am Ende nicht mehr Lizenzen entstehen, als ursprünglich im Paket vorhanden waren.

Wer seine Software-Lizenz weiterverkaufen will, ist zudem verpflichtet, seine Kopie unbrauchbar zu machen. Der Käufer muss nachweisen, dass dies tatsächlich geschehen ist. Wie das zu erfolgen hat, verschweigt der BGH. Eine alleinige, schriftliche Erklärung reicht dafür jedenfalls nicht aus.

Quelle: heise.de

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