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Abmahnfallen in Online-Shops

In den meisten Fällen werden die Texte oder kleine Optimierungen nicht von Anwälten geprüft - was in der Tat meistens auch eine Frage des Budgets sein dürfte. Ein anderer Grund dürfte der zeitliche Aspekt sein, schnell auf Ideen oder das Marktgeschehen reagieren zu wollen.

In den meisten Fällen werden die Texte oder kleine Optimierungen nicht von Anwälten geprüft - was in der Tat meistens auch eine Frage des Budgets sein dürfte. Ein anderer Grund dürfte der zeitliche Aspekt sein, schnell auf Ideen oder das Marktgeschehen reagieren zu wollen.

So können "kleine Übertreibungen" durchaus ein kostenintensives Nachspiel haben, sofern Sie z.B. ein Produkt im Beschreibungstext als "extrem haltbar" beschreiben. Auch wenn es sich um ein sehr gutes Produkt handelt, impliziert die Aussage "extrem" weit mehr. Bei solchen speziellen Produkttexten sollten Sie sich daher immer beim Hersteller rückversichern.

Ab Sommer 2014 müssen Händler einen Lieferzeitpunkt beim Artikel mit angeben. Einfache Formulierungen, wie "sofort lieferbar" oder "voraussichtlich lieferbar" wurden bereits von einigen Unternehmen abgemahnt. So soll der Hinweis "Lieferung in 2-3 Tagen" legitim sein, "Lieferung voraussichtlich in 2-3 Tagen" jedoch nicht. Generell sollte die Terminologie beachtet werden, z. B. "Lieferbar" vs. "Lieferzeit". Eine klare Rechtsprechung gibt es jedoch noch nicht.

Ein beliebter psychologischer Trick ist auch die "Verknappung" von Artikeln. Sicherlich haben Sie in Online-Shops bereits z.B. den Hinweis "Nur noch 4 auf Lager" gesehen. "Nur noch 50 Sekunden verfügbar" wäre nur zulässig, wenn ein zuverlässiger Zähler dahinter steht - sich also der Lieferstatus wirklich ändert. Unzulässig wäre, wenn der gleiche Preis bestehen bleibt oder das Produkt weiterhin verfügbar ist.

Ebenso beliebt ist die Werbung mit Gütesiegeln. Jedoch ist es sehr riskant mit selbst erstellten Gütesiegeln oder falschen Bewertungen zu werben. Das Landgericht Köln verurteilte z. B. einen Hotelier, welcher auf seiner Website seine hervorragende Qualität mit einem Siegel und falschen Bewertungen hervorgehoben hatte.

Ein weiterer Punkt ist das Werben mit Selbstverständlichkeiten. Zum Beispiel das explizite hervorheben von 14 Tage Widerrufsrecht oder 2 Jahre Gewährleistung. Solche Angaben - auch wenn sie objektiv richtig - sind, können für den Kunden irreführend sein. Zumindest für die Rechtsprechung.

Quelle: www.konversionskraft.de

Rechtlicher Hinweis: Als Internet-Service-Dienstleister ist crema WAG! Schwetzingen ist nicht befugt Ihnen Rechtsberatung anzubieten oder Ihnen rechtlich verbindliche Aussagen zu unterbreiten. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an den Anwalt Ihres Vertrauens oder entsprechend legitimierte Stellen.

Sofern Sie Beratung oder Unterstützung für Online-Shopsysteme haben, können Sie sich gerne an uns wenden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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